Kinderfreibetrag 2014 in Österreich – Voraussetzung und Informationen

Immer wenn das neue Jahr beginnt, geht sie wieder los, die Zeit um die Einkommenssteuererklärung zu vervollständigen und abzugeben. Entscheidet man sich für die Papierform, so hat man bis 30. April des Folgejahres Zeit. Wählt man die elektronische Erklärungsabgabe über FinanzOnline, so verlängert sich die Frist bis 30. Juni.

Mit einer plausiblen Begründung können die Fristen verlängert werden. Auch wenn Sie ein Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder vertritt, ist es möglich eine Verlängerung der Frist zu erhalten. Generell wird erwartet, dass Sie die Onlinevariante wählen, eine Übermittlung per Post wird nur zugelassen, wenn es Ihnen aus technischen Gründen nicht möglich ist, die elektronische Option zu wählen.

Der Kinderfreibetrag – eine steuerliche Entlastung für Familien

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Der Kinderfreibetrag 2014 – wichtig für Familien.

Steuern sind im Allgemeinen kaum ein Thema, über das man gerne spricht. Insbesondere kann man sich keine zusätzlichen Belastungen erlauben kann, wenn man Familie hat. Denn die lieben Kleinen an sich kosten viel Geld. Das hat auch der Staat erkannt und versucht, seit der heißen Phase des Wahlkampfs  2008, Familien mit dem Kinderfreibetrag zu entlasten.

Seit dem 1. Januar 2009 ist dieser ein fester Bestandteil des österreichischen Steuersystems. Sie haben Anspruch auf den Kinderfreibetrag, wenn Ihnen für die betreffenden 365 Tage mindestens 6 Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Kinderabsetzbetrag wird alle zwei Monate vom Finanzamt ausbezahlt

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Für jedes Kind bekommen Sie bis zu 54,80 Euro pro Monat als Unterhaltsabsetzbetrag

Im Zuge der Familienbeihilfe wird alle zwei Monate vom Wohnsitzfinanzamt auch der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Dieser beträgt aktuell in Österreich 58,40 € pro Monat. Sie müssen diesen nicht extra beantragen, er wird automatisch mit der Familienbeihilfe überwiesen. Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten Sie, wenn Sie nicht mit Ihren Kindern im gleichen Haushalt leben, aber unterhaltspflichtig sind.

Je nach dem um wie viele Sprösslinge es sich handelt, staffelt sich der Betrag. Für ein Kind erhalten Sie pro Monat 29,20 €, für zwei 43,80 € und für drei 58,40 €. Wichtig zu wissen ist, dass Sie den Absetzbetrag bezüglich des Unterhalts nur erhalten, wenn weder Sie noch Ihr Partner oder Ihre Partnerin Kinderbeihilfe für den Nachwuchs beziehen.

Den Freibetrag auf beide Eltern aufteilen

Die Voraussetzungen für den Erhalt sind somit geklärt. Finanziell profitieren kann entweder ein Elternteil oder beide. Je nach dem entsteht ein finanzieller Vorteil, welcher sich folgendermaßen ergibt: Macht nur ein Elternteil den Betrag geltend, so erhält dieser einen Kinderfreibetrag von 220 € pro Kalenderjahr und Kind. Wenn beide Elternteile eine Einkommenssteuererklärung anfertigen, einreichen und den Kinderfreibetrag nutzen, so erhält jeder Elternteil 132 € pro Person und Kind. In Summe ergibt das 264 € und verschafft somit einen Vorteil von 44 € pro Jahr. Ob man den Kinderfreibetrag aufteilt oder nicht, entscheidet man am besten nach dem Einkommen. Verteilt sich das Gesamteinkommen in etwa gleich auf beide Partner, lohnt sich das Teilen des Betrags. Ansonsten ist es ratsam, dass derjenige, der die höhere Steuerbelastung zu befürchten hat, den Kinderfreibetrag alleine in Anspruch nimmt.

Steuertipps 2014 für Eltern

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Steuertipps 2014 für Familien – so bleibt mehr für Sie übbrig

Die steuerliche Entlastung für Familien war 2008 tatsächlich ein größeres Thema. So hat es sich ergeben, dass es ebenfalls seit 2009 möglich ist, die Kinderbetreuungskosten steuerlich abzusetzen. Dies ist möglich, wenn die Kleinen das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einer der Elternteile Familienbeihilfe bezieht. Sind diese Eckpunkte gegeben ist es möglich die Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 2.300 € jährlich abzusetzen.

Wenn Sie Kinder mit Behinderung haben, können Sie die Kosten sogar bis zum 16. Lebensjahr steuerlich geltend machen. Beachten Sie hierbei unbedingt, dass die steuerliche Absetzung nur möglich ist, wenn Ihr Kind in einer privaten oder öffentlichen Einrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut wird. Eine Studentin, die bei Ihnen zuhause ab und zu auf Ihre Kinder aufpasst, zählt hier zum Beispiel nicht dazu! Allerdings gibt es die Möglichkeit, zum Beispiel Großeltern in einer 8-stündigen Ausbildung zu schulen, dann sind deren Rechnungen steuerlich geltend zu machen! Genaue Informationen erhalten Sie, wenn Sie mit Ihrem Finanzamt Kontakt aufnehmen.