Mutterschutzgesetz in Österreich – unser Ratgeber

Entgegengesetzt zur langläufigen Meinung, steht es Ihnen als schwangere Frau frei, Ihren Arbeitgeber über diesen Zustand in Kenntnis zu setzen. Sie genießen durch das Verschweigen Ihrer Umstände nicht die Vorteile, welche Ihnen durch das Mutterschutzgesetz zustehen würden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Sie natürlich nicht unter den von ihm gesetzlich geforderten Schutz für schwangere Arbeitnehmerinnen stellen kann, weil er nichts von Ihrer neuen Situation weiß. Des Weiteren greift der besondere Kündigungsschutz noch nicht. Jedoch können Sie im Falle einer Kündigung bis zu 5 Tagen danach noch Ihre Schwangerschaft bekannt geben und genießen so Kündigungsschutz. Fraglich ist, wie sich das Verschweigen einer Schwangerschaft auf das Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber auswirkt. Sollten Sie also planen, nach der Karenz wieder in den Betrieb zurückzukehren, empfiehlt sich ein offener Umgang mit dem Vorgesetzten.

mutterschutz österreich

Was wirklich Sinn macht, ist, die 12. Schwangerschaftswoche mit der Bekanntgabe abzuwarten, da leider bis zu diesem Zeitpunkt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Abgang besteht. Generell sollten Sie beim Verkünden Ihrer anderen Umstände auch im Familien- und Freundeskreis darauf bedacht sein, nur denjenigen vor der 12. Schwangerschaftswoche von Ihrem heranwachsenden Glück im Bauch zu erzählen, mit denen Sie auch über einen frühen Abgang sprechen wollen würden. Da man meist sowieso erst in der 5. oder 6. Woche von der eigenen Schwangerschaft erfährt, sind es nur noch 6 Wochen, welche man aushalten muss, bevor man sein Glück mit der ganzen Welt teilen kann.

Mutterschutz – Gesundheitsgefährdende Beschäftigungen verboten

schwangere frauViel zu viele Frauen wissen immer noch nicht genau über ihr Recht als werdende Mutter Bescheid. Holen Sie sich ausreichend Informationen ein, um zu wissen, was Ihnen zusteht. Paragraph 4 des Mutterschutzgesetzes (MschG) http://www.frauenjournal.at/mutterschutzgesetz-in-oesterreich/ beschreibt ausführlich, welche Arbeiten eine schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr auszuführen hat. Insbesondere geht es hier um das Leisten schwerer körperlicher Arbeit und um den Umgang mit Arbeitsstoffen oder Arbeitsgeräten, welche für den Organismus der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes schädlich sein könnten.

Das Arbeiten zwischen 20 und 6 Uhr ist, mit vereinzelten Ausnahmefällen, in denen eine Regelung bis 22Uhr, aber maximal 23 Uhr getroffen werden kann (z.B. Gastronomie), für die Schwangere verboten. Sonn- und Feiertagsarbeit sind ebenfalls untersagt. Außer die Arbeit ist für Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen, z.B. mit ununterbrochenem Schichtwechsel oder in der Gastronomie. Das Leisten von Überstunden ist in allen Arbeitsfeldern absolut untersagt. Täglich darf eine Arbeitszeit von maximal 9 Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschritten werden. Wenn sich Dienstgeber und Dienstnehmerin uneinig über die genaue Auslegung des Gesetzes sind, kann im Zweifelsfall das Arbeitsinspektorat zur Entscheidungsfindung herbeigezogen werden.

Generelle und individuelle Beschäftigungsverbote

Acht Wochen vor und nach der Geburt (12 sind es danach bei Kaiserschnitt und Mehrlingsgeburt) gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Wird dies durch einen Arbeitgeber missachtet, droht diesem eine Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro. Auch wenn Sie immer gerne und viel gearbeitet haben, werden Sie in den 2 Monaten vor der Niederkunft selbst merken, dass Sie körperlich an Ihre Grenzen stoßen. Es ist jetzt wichtig, dass Sie sich entspannen und genügend Kraft für das Ihnen bevorstehende Ereignis sammeln. Die Zeit danach wird das „Wochenbett“ genannt. Früher war es üblich, dass sich die Frau mit ihrem Neugeborenen zurückgezogen und 1,5 bis 2 Monate die Hausschwelle nicht übertreten hat. Heute ist dies so gut wie nicht mehr möglich und generell sollte das jede frisch gebackene Mutter handhaben, wie sie sich damit am wohlsten fühlt. Es wird jedoch dringend empfohlen, sich in der ersten Zeit nach der Geburt nicht zu überfordern und alles etwas langsamer angehen zu lassen.

Genießen Sie daher ca. 4 Monate Mutterschutz in Form vom absoluten Beschäftigungsverbot. http://www.jusline.at/3_MSchG.html Ein individuelles Beschäftigungsverbot bedeutet zum Beispiel, dass Sie ab der 20. Schwangerschaftswoche nur mehr 4 Stunden am Tag Tätigkeiten verrichten dürfen, welche überwiegend im Stehen ausgeführt werden. Man möchte mit dieser Regelung verhindern, Sie komplett aus dem Arbeitsleben herauszunehmen und trotzdem Ihre Gesundheit und die Ihres ungeborenen Kindes zu schützen.

Frühzeitiger Mutterschutz seit 2010 verschärft

Des Weiteren besteht die Möglichkeit eines frühzeitigen Mutterschutzes. Da in den vergangenen Jahren diese Option häufig „missbraucht“ wurde, gelten seit 2010 verschärfte Regeln. Frühestens ab der 16. Schwangerschaftswoche wird dieses individuelle Beschäftigungsverbot gewährt. Es muss hierfür ein Attest von einem Gynäkologen vorliegen, welches von einem Amtsarzt bestätigt wurde. Die Gründe sind klar in 16 medizinischen Indikatoren formuliert. Mindestens einer dieser Indikatoren muss zutreffen, ansonsten kann kein vorzeitiger Mutterschutz gewährt werden. https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Mutterschutz–Elternkarenz-und-Elternteilzeit/Beschaeftigungsverbot.html Während der Dauer eines Beschäftigungsverbotes übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Gehalts in Form von Wochengeld. Die Summe entspricht dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 91 Tage und einem Ausgleich für das in Österreich per Gesetz verpflichtende 13. und 14. Gehalt.

Anspruch auf Karenz

Die Karenz beginnt frühestens ab Ende der Schutzfrist und geht längstens bis zum letzten Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes. Jetzt wird Ihnen sicher sofort auffallen, dass es auch Kinderbetreuungsgeldmodelle gibt, welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, z.B. das Pauschalmodell 30+6. Dieser Sachverhalt ist ganz einfach zu erklären, denn nach dem Gesetz haben Sie den Anspruch auf Ihren Arbeitsplatz lediglich zwei Jahre lang ab Geburt Ihres Kindes. Wenn Sie planen, länger in Karenz zu gehen, sollten Sie sich auch damit auseinandersetzen, dass Ihr Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, Sie wiedereinzustellen.

Ansprechpartner bei Fragen

Wenn Sie Fragen bezüglich des Mutterschutzes haben, gibt es verschiedene Ansprechpartner, mit denen Sie Kontakt aufnehmen und die Ihnen mir Ihren Belangen weiterhelfen können. Zum Beispiel die Arbeiterkammer berät Sie in sämtlichen Fragen, welche Ihr Dienstverhältnis betreffen. Ihr Gynäkologe ist natürlich für die medizinische Seite der richtige Fachmann, der Sie insbesondere z.B. über die medizinischen Indikatoren für einen frühzeitigen Mutterschutz aufklären kann. In finanziellen Belangen hilft meist die Krankenkasse oder das Sozialamt weiter. Informationen finden Sie auch im Internet. Verlassen Sie sich hier jedoch nur auf seriöse Seiten, wie z.B. die offizielle Homepage der Arbeiterkammer.